Satzung
für den
Verein zur Förderung des Jugendfußballs des SC Schwarz-Weiß Friesheim e.V.
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen: Verein zur Förderung des Jugendfußballs des SC Schwarz-Weiß Friesheim.
- Der Sitz des Vereins ist Erftstadt.
- Als Anschrift des Vereins gilt die jeweilige private Anschrift des Vorsitzenden.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Nachwuchsarbeit in der Fußballabteilung des SC Schwarz-Weiß Friesheim
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es dürfen keine Ausgaben getätigt werden, die dem Zweck des Vereins widersprechen. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.
§ 3 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 4 Vorstand des Vereins
- Der Vorstand besteht aus drei Personen und setzt sich zusammen aus
- dem Vorsitzenden,
- dem Schriftführer und
- dem Kassierer.
- Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen nach Absatz 1 Gewählten zum stellvertretenden Vorsitzenden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB
sind der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer. Sie sind alleinvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet
ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu
berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
- Eine Wiederwahl ist jederzeit zulässig.
§ 5 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Suche nach Mitgliedern und Sponsoren.
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
- Einberufung der Mitgliederversammlung.
- Ausführung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Erstellung des Jahresberichts.
- Verwaltung der Vereinskasse und Erstellung eines Kassenjahresberichts.
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 6 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandes.
- Wahl von zwei Kassenprüfern, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen.
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen
an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung
der Mitgliederversammlung einholen.
§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand,
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich - unter Angabe der Tagesordnung - einberufen. Die Frist beginnt mit dem
Absenden der Einladung am folgenden Tag.
- Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei
der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
- Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet
eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und
dem Schriftführer oder einem anderen vom Versammlungsleiter zu bestellenden Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es
soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des
Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung; die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die
Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der
erschienenen Mitglieder.
§ 9 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen,
dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
- Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftliche unter Angabe
des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 7, 8 und 9 entsprechend.
§ 11 Mitgliedschaft im Förderverein
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitgliedschaft wird mit einem Aufnahmeformular beantragt. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt
und ist im voraus zu bezahlen.
- Die Mitgliedschaft endet bei einer schriftlichen Austrittserklärung, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der
Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Eine Kündigung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des
Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
- Jedem Mitglied ist auf Antrag diese Satzung zu übergeben.
§ 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
- In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer
Weise zu unterstützen.
§ 13 Ausschluss eines Mitgliedes
- Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das
Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
- Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den
erhobenen Vorwürfen zu äußern.
§ 14 Kassenprüfer
- Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung
zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
- Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.
- Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 15 Finanzen
- Die Verwaltung der eingezahlten Mitgliedsbeiträge und Spenden obliegt dem Vorstand. Ausgaben für Verwaltungsmittel
können vom Vorstand entschieden werden.
- Es ist nicht statthaft, das Vereinskonto zu überziehen oder anderweitig im Namen des Vereins Kredite aufzunehmen.
16 Auflösung
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke geht das
Vermögen an den SC Schwarz-Weiß Friesheim über, der es für Zwecke des Jugendfußballs zu verwenden hat.
- Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit
die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 09.12.2004 beschlossen.
Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt: